Oberlandesgericht Köln, 1999-06-28, 16 U 7/99

16 U 7/99Obergericht28.06.1999

Regest

Hat der durch Erbvertrag gebundene Erblasser an einer die Vertragserben objektiv beeinträchtigenden Schenkung kein ersichtliches lebzeitiges Eigeninteresse, so ist von seiner Absicht auszugehen, die Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Begünstigte muß dann die Umstände im einzelnen darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser zu der Verfügung bewogen haben und die ein Eigeninteresse begründen könnten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 7/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-28

Aktenzeichen: 16 U 7/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0628.16U7.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 2287 Abs. 1

Leitsätze

Hat der durch Erbvertrag gebundene Erblasser an einer die Vertragserben objektiv beeinträchtigenden Schenkung kein ersichtliches lebzeitiges Eigeninteresse, so ist von seiner Absicht auszugehen, die Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Begünstigte muß dann die Umstände im einzelnen darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser zu der Verfügung bewogen haben und die ein Eigeninteresse begründen könnten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1998 - 3 O 322/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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