18 U 159/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-01, 18 U 159/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-01, 18 U 159/98
18 U 159/98Obergericht01.07.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 159/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-01
Aktenzeichen: 18 U 159/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0701.18U159.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts A. vom 13.07.1998 - 11 O 151/98 - abgeändert. Die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ur-kunde des Notars F. N. aus M. vom 25.02.1986 - UR-Nr. 231/86 - wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheit in Höhe von 20.000 DM, die auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.
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