16 U 3/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-05, 16 U 3/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-05, 16 U 3/99
16 U 3/99Obergericht05.07.1999
Regest
Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 3/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-05
Aktenzeichen: 16 U 3/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U3.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 935, 940
Leitsätze
Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 24.11.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 549/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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