16 U 54/91•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-05, 16 U 54/91
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 54/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-05
Aktenzeichen: 16 U 54/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U54.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.1991 - 3 O 231/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt:
I.
- a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als Gesamt- gläubiger gesamtschuldnerisch 167.895,97 DM nebst 4 % Zinsen aus 223.786,31 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 210.806,14 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 186.142,98 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 179.385,17 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 170.448,41 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 sowie aus 167.895,97 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen; darüber hinaus werden verurteilt, gesamt-schuldnerisch an die Kläger zu 1) als Gesamt-gläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 4 % Zinsen aus 138.097,28 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, die Beklagten zu 1) und 4) 4 % Zinsen aus 250.491,57 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1994; ferner werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagte zu 1) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu 2) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 27.2.1992 sowie aus 250.291,57 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1994 und der Beklagte zu 4) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.11.1990 bis zum 28.2.1992;
Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Auftei-lungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Bl. 0933 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand;
b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt haben.
- a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 3) gesamtschuld- nerisch 285.356,96 DM nebst 8 % Zinsen aus 431.787,95 DM vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1991, aus 401.101,70 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus 386.370,70 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 365.794,70 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 345.394,70 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 331.412,42 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 317.367,78 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 306.343,49 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 291.996,96 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 und aus 285.356,96 DM seit dem 1.5.1999 zu zahlen; darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 3) 7,89 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990 sowie 8 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 23.5.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen; ferner wird der Beklagte zu 4) verurteilt, an den Kläger zu 3) 8 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 23.11.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen;
Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39 des Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstückes, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand;
b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt hat.
- a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 4) gesamtschuldnerisch 144.245,49 DM nebst 8 % Zinsen aus 362.849,12 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 316.184,66 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 271.156,29 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 225.262,29 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 179.782,49 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 165.330,49 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 149.450,49 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 sowie aus 144.245,49 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen; darüberhinaus werden die Beklagten zu 1) und 4) verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 4) 8 % Zinsen aus 413.797,76 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1992 zu zahlen; ferner werden verurteilt, an den Kläger zu 4) zu zahlen die Beklagte zu 1) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu 2) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 27.2.1992 sowie aus 413.797,76 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1992 und der Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 23.11.1990 bis zum 28.2.1992;
Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Blatt 943, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstü-ckes, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand;
b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 4) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt hat.
- a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamt- gläubiger gesamtschuldnerisch 190.674,63 DM nebst 8 % Zinsen aus 222.182,63 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 192.182,63 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 191.512,63 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 190.842,63 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999, aus 190.674,63 DM ab dem 1.5.1999 sowie 6,95 % Zinsen aus weiteren 116.664,36 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus weiteren 75.137,36 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus weiteren 51.960,58 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 und aus weiteren 18.053,40 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995 zu zahlen; darüber hinaus werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kläger zu 5) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 8 % Zinsen aus 102.359,69 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, aus 109.064,24 DM vom 23.5.1990 bis zum 30.10.1990 und aus 202.151,68 DM vom 31.10.1990 bis zum 31.12.1995, die Beklagten zu 1) und 4) 8 % Zinsen aus 234.129,62 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1995; ferner werden verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagte zu 2) 8 % Zinsen aus 234.129,62 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1995 und der Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 202.151,68 DM vom 23.11.1990 bis zum 31.12.1995;
Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Bl. 928 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand;
b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt haben.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) hinsichtlich der vorgenannten Zug um Zug - Leistungen in Annahmeverzug sind.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 24,3 %, die Kläger zu 1) 13,2 %, der Kläger zu 3) 17,3 %, der Kläger zu 4) 19,5 % und die Kläger zu 5) 13,1 %. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen als Gesamt-schuldner von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) 32,0 %, des Klägers zu 3) 40,1 %, des Klägers zu 4) 18,7 % und der Kläger zu 5) 36,2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz tragen die Kläger zu 1) als Gesamtschuldner jeweils 11,8 %, der Kläger zu 3) jeweils 15,4 %, der Kläger zu 4) jeweils 17,3 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner jeweils 11,7 %. Die übrigen Gerichtskosten erster Instanz und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz tragen die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner. Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten tragen diese selbst.
Von den Gerichtskosten im Berufungs- und im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 27,4 %, die Kläger zu 1) tragen 14,7 %, der Kläger zu 3) 18,7 %, der Kläger zu 4) 21,1 % und die Kläger zu 5) 18,1 %. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen im Berufungs- und Revisionsverfahren als Gesamtschuldner von den au-ßergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) 30,8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) 40,2 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) 18,7 % und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5) 28,2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Berufungs- und Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1) als Gesamtschuldner jeweils 12,9 %, der Kläger zu 3) jeweils 16,3 %, der Kläger zu 4) je-weils 18,4 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner jeweils 15,9 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Den Beklagten zu 1), 2) und 4) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM, des Klägers zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM, des Klägers zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 430.000 DM und der Kläger zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 4) können die Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM, der Kläger zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM, der Kläger zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM und die Kläger zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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