19 U 193/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-09, 19 U 193/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-09, 19 U 193/98
19 U 193/98Obergericht09.07.1999
Regest
Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 193/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-09
Aktenzeichen: 19 U 193/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0709.19U193.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 823; StVG §§ 7, 17, 18
Leitsätze
Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 - 21 O 524/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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