Oberlandesgericht Köln, 1999-07-09, 19 U 193/98

19 U 193/98Obergericht09.07.1999

Regest

Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 193/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-09

Aktenzeichen: 19 U 193/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0709.19U193.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; StVG §§ 7, 17, 18

Leitsätze

Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 - 21 O 524/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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