16 WX 98/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-12, 16 WX 98/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-12, 16 WX 98/99
16 WX 98/99Obergericht12.07.1999
Regest
Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Anordnung WEG §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig. 16 Wx 98/99 -------------8 T 76/99 LG Bonn --------------------28 II 24/99 AG Bonn O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N B E S C H L U ß In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Reinemund, Appel-Hamm und Dr. Schmitz am 12.7.99 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 98/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-07-12
Aktenzeichen: 16 WX 98/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0712.16WX98.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 44 ABS. 3, 43 ABS. 1 NR. 3
Leitsätze
Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Anordnung
WEG §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig.
16 Wx 98/99 -------------8 T 76/99 LG Bonn --------------------28 II 24/99 AG Bonn
O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N
B E S C H L U ß
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Reinemund, Appel-Hamm und Dr. Schmitz am 12.7.99
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.05.1999 - 8 T 76/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 5) und 6). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.ooo DM festgesetzt.
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