19 U 174/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-16, 19 U 174/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-16, 19 U 174/98
19 U 174/98Obergericht16.07.1999
Regest
Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann, stellt eine abschließende Regelung dar. Alle aus ihr resultierenden Ansprüche, auch solche auf Herausgabe gezogener Nutzungen, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 174/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-16
Aktenzeichen: 19 U 174/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0716.19U174.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 2287
Leitsätze
Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann, stellt eine abschließende Regelung dar. Alle aus ihr resultierenden Ansprüche, auch solche auf Herausgabe gezogener Nutzungen, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.9.1998 - 21 O 349/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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