Oberlandesgericht Köln, 1999-07-23, Ss 310/99 (B) 150 B

Ss 310/99 (B) 150 BObergericht23.07.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 310/99 (B) 150 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-07-23

Aktenzeichen: Ss 310/99 (B) 150 B

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0723.SS310.99B150B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 DM verurteilt.

Die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

  • §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG -

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