17 W 258/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-04, 17 W 258/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-04, 17 W 258/99
17 W 258/99Obergericht04.08.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 258/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-04
Aktenzeichen: 17 W 258/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0804.17W258.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. April 1999 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 582,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Beklagten wird zurückgewiesen:
Die nach einem Streitwert von 234,90,DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 43 % und der Kläger 57 %.
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