6 U 80/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 80/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 80/98
6 U 80/98Obergericht06.08.1999
Regest
1. Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebene Forschungsgesellschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke (hier: auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens) zu erstellen, ist zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche der Mitglieder der Arbeitskreise befugt, wenn diese entsprechend langjähriger Übung sowie auf Grund des Inhalts der Satzung der Forschungsgesellschaft als selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die Gesellschaft ihre Arbeitsergebnisse satzungsgemäß verwertet und nach außen als Urheberin des Regelwerks auftritt. 2. Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit technischer Regelwerke. Handelt es sich bei ihnen um Werke rein technischen Inhaltes (hier: "Technische Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile -TL-BSWF 96-" sowie "Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen -TL-PmOB"), obliegt es dem urheberrechtlichen Schutz nachsuchenden Kläger, darzulegen, in welchen konkreten Formgestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung der Werke deutlich überragende idividuelle Eigenart sieht. Es reicht hierzu nicht der Vortrag, alle seine Regelwerke wiesen einen hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und ihre Gestaltung eine große Schöpfungstiefe auf und es gäbe für sie weder Vorläufer noch mit ihnen vergleichbare Produkte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 80/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-06
Aktenzeichen: 6 U 80/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U80.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: URHG §§ 2, 5, 97, 98
Leitsätze
- Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebene Forschungsgesellschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke (hier: auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens) zu erstellen, ist zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche der Mitglieder der Arbeitskreise befugt, wenn diese entsprechend langjähriger Übung sowie auf Grund des Inhalts der Satzung der Forschungsgesellschaft als selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die Gesellschaft ihre Arbeitsergebnisse satzungsgemäß verwertet und nach außen als Urheberin des Regelwerks auftritt. 2. Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit technischer Regelwerke. Handelt es sich bei ihnen um Werke rein technischen Inhaltes (hier: "Technische Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile -TL-BSWF 96-" sowie "Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen -TL-PmOB"), obliegt es dem urheberrechtlichen Schutz nachsuchenden Kläger, darzulegen, in welchen konkreten Formgestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung der Werke deutlich überragende idividuelle Eigenart sieht. Es reicht hierzu nicht der Vortrag, alle seine Regelwerke wiesen einen hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und ihre Gestaltung eine große Schöpfungstiefe auf und es gäbe für sie weder Vorläufer noch mit ihnen vergleichbare Produkte.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 302/97 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-leistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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