Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 89/98

6 U 89/98Obergericht06.08.1999

Regest

1. DIARSTOP als Bezeichnung (Marke) für ein Präparat gegen Durchfallerkrankungen ist nicht rein beschreibender Natur. 2. Ist ein Geschäftsbetrieb darauf angelegt, systematisch wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marken zu erwerben, um anschließend aus ihrem Verkauf Kapital zu schlagen, kann dies zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerbs führen, der nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einem Anspruch aus der (erworbenen) Marke mit Erfolg entgegengehalten werden kann. 3. Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Ankauf löschungsreifer Marken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 89/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-06

Aktenzeichen: 6 U 89/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U89.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 14, 51; UWG § 1

Leitsätze

  1. DIARSTOP als Bezeichnung (Marke) für ein Präparat gegen Durchfallerkrankungen ist nicht rein beschreibender Natur.
  2. Ist ein Geschäftsbetrieb darauf angelegt, systematisch wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marken zu erwerben, um anschließend aus ihrem Verkauf Kapital zu schlagen, kann dies zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerbs führen, der nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einem Anspruch aus der (erworbenen) Marke mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
  3. Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Ankauf löschungsreifer Marken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 140/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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