Oberlandesgericht Köln, 1999-08-13, 19 U 200/98

19 U 200/98Obergericht13.08.1999

Regest

Auch die während des Prozesses entstandene Vorgesellschaft einer gegründeten, noch nicht eingetragenen GmbH kann den in ihrem Namen geführten bisherigen Prozeß genehmigen, mit der Folge, daß ihre Parteifähigkeit als von Anfang an bestehend zu behandeln ist. Die Vor-GmbH ist im Vorgründungsstadium bereits als latent existent anzusehen, so daß in ihrem Namen vorgenommene Prozeßhandlungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 200/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-13

Aktenzeichen: 19 U 200/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0813.19U200.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 50; GmbHG §§ 2, 11

Leitsätze

Auch die während des Prozesses entstandene Vorgesellschaft einer gegründeten, noch nicht eingetragenen GmbH kann den in ihrem Namen geführten bisherigen Prozeß genehmigen, mit der Folge, daß ihre Parteifähigkeit als von Anfang an bestehend zu behandeln ist. Die Vor-GmbH ist im Vorgründungsstadium bereits als latent existent anzusehen, so daß in ihrem Namen vorgenommene Prozeßhandlungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 314/98 - teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.800 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beide Parteien können die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

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