6 U 28/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-13, 6 U 28/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 28/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-13
Aktenzeichen: 6 U 28/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0813.6U28.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997 - 14 O 238/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte zu 2) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Zustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken und/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der Erlebnisgastronomie in Bergheim die Bezeichung "Bergheimer Steffi" und/oder in Zülpich die Bezeichnung "Zülpicher Steffi" zu benutzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die in I. Instanz angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin mit 3/4 auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat 1/4 der Gerichtskosten I. Instanz sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die-jenigen der Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.
Von den in II. Instanz entstandenen Gerichtskos-ten haben die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten mit 2/3 aufer-legt. Sie hat außerdem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in vollem Umfang zu tragen. Die im Übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 2) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM sowie die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht jeweils die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Kostenausspruch darf der Beklagte zu 2) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor eine Sicherheitsleistung in eben dieser Höhe erbringt.
Den Parteien wird jeweils gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten- und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.
Wert der Beschwer:
- für die Klägerin: 70.000,-- DM;
- für den Beklagten zu 2): 80.000,-- DM.
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