2 W 161/99 2 W 162/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-16, 2 W 161/99 2 W 162/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-16, 2 W 161/99 2 W 162/99
2 W 161/99 2 W 162/99Obergericht16.08.1999
Regest
1. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig. 2. Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 793 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 161/99 2 W 162/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-16
Aktenzeichen: 2 W 161/99 2 W 162/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0816.2W161.99.2W162.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 732, 766, 793, 834; RPflG § 11 Abs. 1 und 2 n.F.
Leitsätze
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Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig.
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Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 793 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 2. Juli 1999 - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. April 1999 gegen den Pfändungs- und Ü-berweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 - 285 M 6495/99 - und über den als sofortige Beschwerde be-zeichneten Rechtsbehelf des Schuldners vom 25. Mai 1999 ge-gen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 4. Mai 1999 - 285 M 6495/99 - an den Richter des Amtsge-richts Köln verwiesen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - sowie im Verfahren der weiteren Be-schwerde vor dem Oberlandesgericht Köln - 2 W 161/99 und 2 W 162/99 - angefallene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Ver-fahrens der weiteren Beschwerde wird dem Richter des Amtsge-richts Köln übertragen.
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