20 W 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-19, 20 W 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-19, 20 W 35/99
20 W 35/99Obergericht19.08.1999
Regest
Auch wenn das selbständige Beweisverfahren bei schriftlicher Begutachtung grundsätzlich beendet ist, wenn bis zum Ablauf einer nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist keine Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden, sind nach Fristablauf eingehende Anträge nicht als unzulässig wegen Fristüberschreitung - hier von drei Tagen - zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Beweisverfahrens nicht verzögert oder die Verspätung hinreichend entschuldigt wird. Bei Beurteilung der Verzögerung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BverfGE 75, 302 ff. = NJW 1987, 2733 ff.) zum Verzögerungsbegriff aufgestellten Grundsätze zu beachten, so dass eine Zurückweisung nicht in Betracht kommt, wenn sie gegenüber der hypothetisch zu schätzenden Verfahrensdauer bei rechtzeitigem Eingang der Anträge zu einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung führen würde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 W 35/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-19
Aktenzeichen: 20 W 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0819.20W35.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2, 296 Abs. 1
Leitsätze
Auch wenn das selbständige Beweisverfahren bei schriftlicher Begutachtung grundsätzlich beendet ist, wenn bis zum Ablauf einer nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist keine Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden, sind nach Fristablauf eingehende Anträge nicht als unzulässig wegen Fristüberschreitung - hier von drei Tagen - zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Beweisverfahrens nicht verzögert oder die Verspätung hinreichend entschuldigt wird. Bei Beurteilung der Verzögerung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BverfGE 75, 302 ff. = NJW 1987, 2733 ff.) zum Verzögerungsbegriff aufgestellten Grundsätze zu beachten, so dass eine Zurückweisung nicht in Betracht kommt, wenn sie gegenüber der hypothetisch zu schätzenden Verfahrensdauer bei rechtzeitigem Eingang der Anträge zu einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung führen würde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 1999 - Az. 4 OH 50/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Beschlussfassung an das Landgericht zurückverwiesen.
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