Oberlandesgericht Köln, 1999-08-23, 16 WX 113/99

16 WX 113/99Obergericht23.08.1999

Regest

Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung § 92 Abs. 1 KostO § 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft. 16 Wx 113/99 4 T 345/99 LG Bonn 042 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Betreuungssache betreffend Frau A. L, geboren am, wohnhaft:, , an der hier beteiligt sind: 1) Herr Dr. med. E. L., Betreuer, Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in - 2) die Gerichtskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 23.08.1999 b e s c h l o s s e n : Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 113/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-23

Aktenzeichen: 16 WX 113/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0823.16WX113.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: GEBÜHR BEI ANORDNUNG DER DAUERBETREUUNG; KOSTO § 92 ABS. 1

Leitsätze

Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung

§ 92 Abs. 1 KostO § 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.

16 Wx 113/99 4 T 345/99 LG Bonn

042

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Betreuungssache

betreffend Frau A. L, geboren am, wohnhaft:, ,

an der hier beteiligt sind:

  1. Herr Dr. med. E. L.,

Betreuer, Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,

  • Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in - 2) die Gerichtskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn,

Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

am 23.08.1999

b e s c h l o s s e n :

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.

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