Ss 215/99 - 186 -•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, Ss 215/99 - 186 -
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, Ss 215/99 - 186 -
Ss 215/99 - 186 -Obergericht24.08.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 215/99 - 186 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-24
Aktenzeichen: Ss 215/99 - 186 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0824.SS215.99.186.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.
- §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG -
Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.
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