13 W 54/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-27, 13 W 54/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-27, 13 W 54/99
13 W 54/99Obergericht27.08.1999
Regest
1. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Zeugen dar. 2. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Ausbleiben entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet. 3. Etwaigen Zweifeln an Aussagekraft oder Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigung hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 54/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-27
Aktenzeichen: 13 W 54/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0827.13W54.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 380 I, 381 I
Leitsätze
- Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Zeugen dar. 2. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Ausbleiben entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet. 3. Etwaigen Zweifeln an Aussagekraft oder Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigung hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
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