6 U 28/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-27, 6 U 28/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-27, 6 U 28/99
6 U 28/99Obergericht27.08.1999
Regest
"Wiener Steffie" MarkenG §§ 5, 15, 4, 14, 153; UWG § 1; BGB §§ 12, 823 1) Dem Firmenbestandteil "Steffie" kommt sowohl in der Gesamtfirma "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" als auch in der verwendeten Etablissementsbezeichnung "Wiener Steffie" von Hause aus Namensfunktion und Kennzeichnungskraft und damit selbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. 2) Mit den gleichfalls für Gaststätten-/Unterhaltungsbetriebe benutzten Bezeichnungen "Zülpicher Steffi" und "Bergheimer Steffi" verletzt ein Wettbewerber die -prioritätsälteren- Rechte am (Wiener) "Steffie". 3) Der räumliche Schutzbereich eines Unternehmens der Unterhaltungswirtschaft (hier: Gaststätte) ist auf dessen geschäftlichen Wirkungsbereich beschränkt, der unter Berücksichtigung der konkreten Bezeichnung, seiner Attraktivität und der heutigen Mobilität seiner Besucher sowie mit Blick auf die reale kommunale Konkurrenzsituation beim Kultur- und Unterhaltungsangebot zu bestimmen ist. 4) Zur Frage der Verwechselbarkeit einer Wortbezeichnung (hier: Bonner Steffi) mit einer Wort/Bildmarke (hier: Wiener Steffie Heuriger), in der die Bildelemente deutliche Hinweise auf die Stadt Wien enthalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 28/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-27
Aktenzeichen: 6 U 28/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0827.6U28.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 25, 1; ALT LÜNEBURG
Leitsätze
"Wiener Steffie"
MarkenG §§ 5, 15, 4, 14, 153; UWG § 1; BGB §§ 12, 823 1) Dem Firmenbestandteil "Steffie" kommt sowohl in der Gesamtfirma "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" als auch in der verwendeten Etablissementsbezeichnung "Wiener Steffie" von Hause aus Namensfunktion und Kennzeichnungskraft und damit selbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. 2) Mit den gleichfalls für Gaststätten-/Unterhaltungsbetriebe benutzten Bezeichnungen "Zülpicher Steffi" und "Bergheimer Steffi" verletzt ein Wettbewerber die -prioritätsälteren- Rechte am (Wiener) "Steffie". 3) Der räumliche Schutzbereich eines Unternehmens der Unterhaltungswirtschaft (hier: Gaststätte) ist auf dessen geschäftlichen Wirkungsbereich beschränkt, der unter Berücksichtigung der konkreten Bezeichnung, seiner Attraktivität und der heutigen Mobilität seiner Besucher sowie mit Blick auf die reale kommunale Konkurrenzsituation beim Kultur- und Unterhaltungsangebot zu bestimmen ist. 4) Zur Frage der Verwechselbarkeit einer Wortbezeichnung (hier: Bonner Steffi) mit einer Wort/Bildmarke (hier: Wiener Steffie Heuriger), in der die Bildelemente deutliche Hinweise auf die Stadt Wien enthalten.
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