Oberlandesgericht Köln, 1999-09-01, 2 U 19/99

2 U 19/99Obergericht01.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 19/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-01

Aktenzeichen: 2 U 19/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0901.2U19.99.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am7. Januar 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 275/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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