6 U 3/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 6 U 3/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 6 U 3/99
6 U 3/99Obergericht03.09.1999
Regest
Verweigert der Produzent von Tonträgern nach entsprechender Aufforderung durch den mit ihm durch Künstlervertrag verbundenen Interpreten endgültig die Abrechnung über die verkauften Stücke sowie die Auszahlung des sich hiernach ergebenden Anteils des Künstlers, ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Produzent verliert mit Kündigung grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Tonträger.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 3/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-03
Aktenzeichen: 6 U 3/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U3.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 626; UrhG § 97
Leitsätze
Verweigert der Produzent von Tonträgern nach entsprechender Aufforderung durch den mit ihm durch Künstlervertrag verbundenen Interpreten endgültig die Abrechnung über die verkauften Stücke sowie die Auszahlung des sich hiernach ergebenden Anteils des Künstlers, ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Produzent verliert mit Kündigung grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Tonträger.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.08.1998 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 164/98 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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