Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 6 U 57/99

6 U 57/99Obergericht03.09.1999

Regest

1. Relevant irreführend ist eine Werbung für Kfz-Finanzierung, bei der durch unrichtige Zuordnung des Zinssatzes der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der (niedrige) Zinssatz beziehe sich auf die gesamte Laufzeit des Kredits. Eine solche Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt des Kfz-Handels wesentlich zu beeinflussen. 2. Schließt der Wortlaut eines Anzeigenauftrages die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Werbung mit dem irreführenden Wortlaut ein, mit dem sie alsdann auch erscheint, ist der Auftraggeber selbst Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 57/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-03

Aktenzeichen: 6 U 57/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U57.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 3, 13 II 2

Leitsätze

  1. Relevant irreführend ist eine Werbung für Kfz-Finanzierung, bei der durch unrichtige Zuordnung des Zinssatzes der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der (niedrige) Zinssatz beziehe sich auf die gesamte Laufzeit des Kredits. Eine solche Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt des Kfz-Handels wesentlich zu beeinflussen. 2. Schließt der Wortlaut eines Anzeigenauftrages die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Werbung mit dem irreführenden Wortlaut ein, mit dem sie alsdann auch erscheint, ist der Auftraggeber selbst Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Tenor

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 134/98 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für eine Kfz.-Finanzierung zu werben, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben und als solchen zu bezeichnen, wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen Form geschieht:

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: für den Kläger auf 6.000 DM, für den Beklagten auf 24.000 DM.

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