9 W 23/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 9 W 23/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 9 W 23/99
9 W 23/99Obergericht13.09.1999
Regest
Mit Aushändigung der Doppelkarte ist mindestens stillschweigend vorläufige Deckung zur KfzHaftpflichtversicherung erteilt und sog. "deckende Stundung" der Erstprämie vereinbart.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 W 23/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-13
Aktenzeichen: 9 W 23/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.9W23.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 38; AKB 95 § 1 As. 4 S. 2 (AKB 88 § 1 Abs. 2 S. 4)
Leitsätze
Mit Aushändigung der Doppelkarte ist mindestens stillschweigend vorläufige Deckung zur KfzHaftpflichtversicherung erteilt und sog. "deckende Stundung" der Erstprämie vereinbart.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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