22 U 30/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-14, 22 U 30/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 30/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-14
Aktenzeichen: 22 U 30/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0914.22U30.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zu-rückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen -das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.12.1998 - 7 0 368/96 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 78.087,18 DM nebst Zinsen in Höhe von
5,75 % vom 16.5.1996 bis zum 30.10.1996, 5 % vom 31.10.1996 bis zum 29.1.1997, 4 % vom 30.1.1997 bis zum 17.4.1997, 4,6 % vom 18.4.1997 bis zum 11.3.1998 4,3 % vom 12.3.1998 bis zum 27.8.1998 4 % seit dem 28.8.1998
zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des Bauvorhabens "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" nach dem 11.12.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, der Deutschen Bundesbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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