Oberlandesgericht Köln, 1999-09-21, 15 U 162/98

15 U 162/98Obergericht21.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 162/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-21

Aktenzeichen: 15 U 162/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0921.15U162.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. November 1998 - 29 0 302/96 - im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, daß anstelle von 4 % Zinsen auf den ausgeurteilten Hauptsachebetrag 5,85 % Zinsen seit dem 01. Januar 1996 zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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