Oberlandesgericht Köln, 1999-09-21, HEs 165/99 - 203 -

HEs 165/99 - 203 -Obergericht21.09.1999

Regest

Führt die verzögerliche Anzeige der Überlastung dazu, dass das Präsidium erst verspätet über Entlastungsmaßnahmen befinden kann, kann dies zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 165/99 - 203 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-09-21

Aktenzeichen: HEs 165/99 - 203 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0921.HES165.99.203.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 120

Leitsätze

Führt die verzögerliche Anzeige der Überlastung dazu, dass das Präsidium erst verspätet über Entlastungsmaßnahmen befinden kann, kann dies zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen (61 KLs 32 Js 269/96 - 31/98) vom 14. Januar 1999 wird aufgehoben.

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