Oberlandesgericht Köln, 1999-09-28, 22 U 270/98

22 U 270/98Obergericht28.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 270/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-28

Aktenzeichen: 22 U 270/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0928.22U270.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.11.1998 - 91 0 114/97 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Rechtsanwalt Dr. O.K. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma I. Gewerbepark GmbH, B.: Objekt W., S.straße 58, .... D. 345.229,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.6.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und der Beklagte zu 1) zu je 1/2,

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger ganz,

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) dieser selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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