Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 19 U 219/98

19 U 219/98Obergericht01.10.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 219/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 19 U 219/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.19U219.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 364/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbsschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu leisten.

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