25 WF 172/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 25 WF 172/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 25 WF 172/99
25 WF 172/99Obergericht01.10.1999
Regest
Keine Abhilfe durch Rechtspfleger bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ZPO §§ 91 a, 104; RPflG § 11 1. Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß nicht abhelfen. 2. Erklären Parteien ihren Rechtsstreit wegen eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, unter Stellung einander widerstreitender Kostenanträge in der Hauptsache für erledigt, ist für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO maßgeblich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 172/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-01
Aktenzeichen: 25 WF 172/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.25WF172.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91 A, 104; RPFLG § 11
Leitsätze
Keine Abhilfe durch Rechtspfleger bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
ZPO §§ 91 a, 104; RPflG § 11 1. Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß nicht abhelfen. 2. Erklären Parteien ihren Rechtsstreit wegen eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, unter Stellung einander widerstreitender Kostenanträge in der Hauptsache für erledigt, ist für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO maßgeblich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 13. August 1999 - 5 F 39/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
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