3 U 4/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 3 U 4/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 3 U 4/99
3 U 4/99Obergericht01.10.1999
Regest
Versicherungsrechtliche Einordnung einer YachtpoolKaskoversicherung VVG §§ 61, 129 Abs. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277 1. Im Rahmen der Transportversicherung kann für grob fahrlässiges nautisches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers wirksam ein Haftungsausschluß in Versicherungsbedingungen vereinbart werden. 2. Eine in Teilen anstößige AGB-Klausel, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzt ist, kann mit einer eigenständigen wirksamen Teilregelung aufrecht erhalten werden. 3. Zum grob fahrlässigen Verhalten eines Schiffsführers, der auf dem Rhein ohne Streckenkenntnis außerhalb der Fahrrinne der Berufsschifffahrt in Gleitfahrt auf Grund läuft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 4/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-01
Aktenzeichen: 3 U 4/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.3U4.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 61, 129 ABS. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277
Leitsätze
Versicherungsrechtliche Einordnung einer YachtpoolKaskoversicherung
VVG §§ 61, 129 Abs. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277 1. Im Rahmen der Transportversicherung kann für grob fahrlässiges nautisches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers wirksam ein Haftungsausschluß in Versicherungsbedingungen vereinbart werden. 2. Eine in Teilen anstößige AGB-Klausel, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzt ist, kann mit einer eigenständigen wirksamen Teilregelung aufrecht erhalten werden. 3. Zum grob fahrlässigen Verhalten eines Schiffsführers, der auf dem Rhein ohne Streckenkenntnis außerhalb der Fahrrinne der Berufsschifffahrt in Gleitfahrt auf Grund läuft.
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