17 W 260/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-20, 17 W 260/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-20, 17 W 260/99
17 W 260/99Obergericht20.10.1999
Regest
Werden mit einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozeßvergleich anderweitige nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so erwächst dem Berufungsanwalt im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO aus dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 19,5/10 Vergleichsgebühr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 260/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-20
Aktenzeichen: 17 W 260/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1020.17W260.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 23, 13 III
Leitsätze
Werden mit einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozeßvergleich anderweitige nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so erwächst dem Berufungsanwalt im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO aus dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 19,5/10 Vergleichsgebühr.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Rechtspflegerin als zu erstattende zweitinstanzliche Prozesskosten der Beklagten statt einer 19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem (Mehr-) Wert der mitverglichenen nichtanhängigen Ansprüche lediglich eine 15/10 Gebühr in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-verfahrens sowie die Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.
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