Oberlandesgericht Köln, 1999-10-25, 26 WF 135/99

26 WF 135/99Obergericht25.10.1999

Regest

1. Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache. 2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. 3. Die Namensänderung muß für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 135/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-25

Aktenzeichen: 26 WF 135/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1025.26WF135.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB § 1618; GKG § 23B ABS. 1, SATZ 2; ZPO § 621 NR. 1, 621E

Leitsätze

  1. Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache. 2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. 3. Die Namensänderung muß für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 25.08.1999 - 21 FH 7/99 - wird auf Kosten der Antrag-stellerin zurückgewiesen.

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