22 U 237/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-26, 22 U 237/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-26, 22 U 237/98
22 U 237/98Obergericht26.10.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 237/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-26
Aktenzeichen: 22 U 237/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1026.22U237.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.9.1998 - 91 0 56/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 12.994,80 DM nebst 4 % Zinsen von
1.257,74 DM seit dem 1.8.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem 1.9.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem 1.10.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem 1.11.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem 1.12.1998, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.1.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.2.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.3.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.4.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.5.1999
zu zahlen;
an den Kläger ab dem 1.6.1999 über das bisherige Ruhegeld in Höhe von 2.010,30 DM hinaus monatlich DM 1.341,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit (jeweils am 1. eines Mo-nats) zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach folgender Maßgabe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:
Die Vollstreckung aus dem Tenor zu I 1) und den bei Verkündung des Urteils fälligen Beträge aus dem Tenor zu I 2) (bis 01.10.1999 einschließlich = 6.706,10 DM) sowie wegen der Kosten: durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM; die Vollstreckung aus den weiteren jeweils monatlich fällig werdenden Beträgen gemäß dem Tenor zu I 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.500,00 DM.
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