6 W 52/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-11, 6 W 52/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-11, 6 W 52/99
6 W 52/99Obergericht11.11.1999
Regest
Die Bezeichnung "Trek Service" für ein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot zur Fernsehserie "Star Trek" dient erkennbar der Beschreibung des Inhaltes des Informationsangebots, das den Interessen bei Zugriff auf den Datenträger erwartet; ihr kommt daher -bei fehlender Verkehrsgeltung- weder marken- noch wettbewerbsrechtlicher Schutz zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 52/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-11
Aktenzeichen: 6 W 52/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1111.6W52.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MARKENG §§ 5, 15; UWG §§ 1, 3
Leitsätze
Die Bezeichnung "Trek Service" für ein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot zur Fernsehserie "Star Trek" dient erkennbar der Beschreibung des Inhaltes des Informationsangebots, das den Interessen bei Zugriff auf den Datenträger erwartet; ihr kommt daher -bei fehlender Verkehrsgeltung- weder marken- noch wettbewerbsrechtlicher Schutz zu.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Land- gerichts Köln vom 07.05.1999 - 31 O 27/99 - wird zurückgewiesen.
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