Oberlandesgericht Köln, 1999-11-17, 6 U 162/99

6 U 162/99Obergericht17.11.1999

Regest

1. § 714 ZPO ist auf die Bemessung der Höhe einer in erster Instanz festgesetzten Sicherheitsleistung, die der Titelschuldner zweitinstanzlich verändert wissen will, nicht anwendbar. 2. Bei vom Titelschuldner angestrebter Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung im Vorabverfahren nach § 718 ZPO sind im einzelnen die bei einer etwaigen Vollstreckung drohenden Schäden darzulegen und glaubhaft zu machen; dabei ist insbesondere auch nachvollziehbar mitzuteilen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, warum schadensmindernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 162/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-17

Aktenzeichen: 6 U 162/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1117.6U162.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 718, 714

Leitsätze

  1. § 714 ZPO ist auf die Bemessung der Höhe einer in erster Instanz festgesetzten Sicherheitsleistung, die der Titelschuldner zweitinstanzlich verändert wissen will, nicht anwendbar. 2. Bei vom Titelschuldner angestrebter Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung im Vorabverfahren nach § 718 ZPO sind im einzelnen die bei einer etwaigen Vollstreckung drohenden Schäden darzulegen und glaubhaft zu machen; dabei ist insbesondere auch nachvollziehbar mitzuteilen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, warum schadensmindernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Tenor

Der Tenor des am 19. August 1999 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 152/99) wird unter Zi. IV im Vollstreckbarkeitsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Si-cherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassung (nicht 100.000,00, sondern) 200.000,00 DM beträgt. Der weitergehende Änderungsantrag wird zurückgewiesen.

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