16 U 29/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-22, 16 U 29/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-22, 16 U 29/99
16 U 29/99Obergericht22.11.1999
Regest
Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs nach dem AnfG ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Anfechtung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Gläubiger.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 29/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-22
Aktenzeichen: 16 U 29/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1122.16U29.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AnfG § 11
Leitsätze
Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs nach dem AnfG ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Anfechtung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Gläubiger.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 492/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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