16 Wx 158/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-24, 16 Wx 158/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-24, 16 Wx 158/99
16 Wx 158/99Obergericht24.11.1999
Regest
Das Gesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor. Die Teilungserklärung ist insoweit daher in ihren Regelungen frei.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 158/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-24
Aktenzeichen: 16 Wx 158/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1124.16WX158.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 29
Leitsätze
Das Gesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor. Die Teilungserklärung ist insoweit daher in ihren Regelungen frei.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.08.1999 - 29 T 87/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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