3 U 46/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-03, 3 U 46/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-03, 3 U 46/99
3 U 46/99Obergericht03.12.1999
Regest
Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig. Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 46/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-03
Aktenzeichen: 3 U 46/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1203.3U46.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: ZPO § 348 ABS. 3
Leitsätze
Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig. Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 281/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.