16 U 51/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 16 U 51/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 16 U 51/99
16 U 51/99Obergericht06.12.1999
Regest
Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 51/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-06
Aktenzeichen: 16 U 51/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U51.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 611
Leitsätze
Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 546/98 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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