2 Wx 26/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 2 Wx 26/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 2 Wx 26/99
2 Wx 26/99Obergericht06.12.1999
Regest
Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister ist eine Formalität im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Erhebung von Gebühren für die Eintragung einer Gesellschaft (EuGH ZIP 1998, 206 ff = WM 1998, 2193 ff) gelten deshalb auch für die Gebühren für die Eintragung oder Löschung einer Prokura im Handelsregister.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 26/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-06
Aktenzeichen: 2 Wx 26/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1206.2WX26.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO § 26, 79
Leitsätze
Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister ist eine Formalität im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Erhebung von Gebühren für die Eintragung einer Gesellschaft (EuGH ZIP 1998, 206 ff = WM 1998, 2193 ff) gelten deshalb auch für die Gebühren für die Eintragung oder Löschung einer Prokura im Handelsregister.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) vom 15. Juni 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1999 - 89 T 7/99 - wird zurückgewiesen
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