19 U 79/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 19 U 79/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 19 U 79/99
19 U 79/99Obergericht10.12.1999
Regest
Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks zu dessen Räumung von Schutt, trägt er für die behauptete Erfüllung die Beweislast.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 79/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-10
Aktenzeichen: 19 U 79/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19U79.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: NEBENPFLICHTVERLETZUNG; BEWEISLAST
Leitsätze
Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks zu dessen Räumung von Schutt, trägt er für die behauptete Erfüllung die Beweislast.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.3.1999 - 21 O 224/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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