16 Wx 180/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 16 Wx 180/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 16 Wx 180/99
16 Wx 180/99Obergericht16.12.1999
Regest
Der Verwalter ist, soweit diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers herrscht, nicht von Amts wegen verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen. Soweit er den Wohnungseigentümern im Rahmen der Vorstellungsgespräche als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen gibt, ist der Streit hierüber nicht im WEG- Verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsstreit geltend zu machen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 180/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: 16 Wx 180/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.16WX180.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 28 Abs. 3, 43
Leitsätze
Der Verwalter ist, soweit diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers herrscht, nicht von Amts wegen verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen. Soweit er den Wohnungseigentümern im Rahmen der Vorstellungsgespräche als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen gibt, ist der Streit hierüber nicht im WEG- Verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsstreit geltend zu machen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 23.11.1999 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1999 - 29 T 40/99 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens : 5.000,- DM
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