2 WX 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
2 WX 35/99Obergericht16.12.1999
Regest
Rücknahme des Erbscheinsantrages BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 35/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: 2 WX 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB § 2353; FGG § 27; RÜCKNAHME DES ERBSCHEINSANTRAGES
Leitsätze
Rücknahme des Erbscheinsantrages
BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
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