6 U 116/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 116/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 116/99
6 U 116/99Obergericht17.12.1999
Regest
Stellt sich ein Zahnarzt im Internet über ein virtuelles Praxisschild und mit vorgeschaltetem Foto von sich mit seinem Namen, seiner Fachbezeichnung "Kieferorthopäde", seiner Adresse nebst Telefon- und Telefaxnummer, einem Lageplan des Praxisstandortes sowie einer Aufzählung seiner Mitgliedschaften in zahlreichen Berufsorganisationen vor, liegt hierin jedenfalls auf Grund einer derart gewählten Präsentationsform eine berufswidrige, gemäß § 1 UWG zu unterlassende Werbung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 116/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 6 U 116/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U116.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: Heilberufegesetz NW § 31; BO der Zahnärztekammer NW §§ 20, 17; UWG § 1
Leitsätze
Stellt sich ein Zahnarzt im Internet über ein virtuelles Praxisschild und mit vorgeschaltetem Foto von sich mit seinem Namen, seiner Fachbezeichnung "Kieferorthopäde", seiner Adresse nebst Telefon- und Telefaxnummer, einem Lageplan des Praxisstandortes sowie einer Aufzählung seiner Mitgliedschaften in zahlreichen Berufsorganisationen vor, liegt hierin jedenfalls auf Grund einer derart gewählten Präsentationsform eine berufswidrige, gemäß § 1 UWG zu unterlassende Werbung.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 186/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 13.000,-- DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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