Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 75/99

6 U 75/99Obergericht17.12.1999

Regest

Der Begriff "Börse" im Zusammenhang mit einem Warenangebot wird vom Verkehr nicht zwangsläufig und stets dahin verstanden, Gegenstand des betreffenden Geschäfts seien Massengüter oder Wertpapiere, Pfandbriefe, Geld und Devisen, die den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage folgend börsenmäßig gehandelt werden. Betrifft das konkrete Angebot allerdings Münzen, stellt es eine irreführende Absatzwerbung dar, wenn ihr -privatrechtlich organisierter- Vertreiber ("B...-Münzkontor") sein Angebotsdruckwerk hervorgehoben als "Börsen-Blatt" bezeichnet, darin von einer "offiziellen Ausgabe..." mit Angabe einer befristeten "Gültigkeit", von einem "offiziellen Forum für Sammler", von "Börsen-Regeln", "Kauf- und Verkaufsangeboten", "Orderscheinen", "Zuschlag" u.a.m. spricht und sich werblich eines stilisierten Landeswappens bedient.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 75/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-17

Aktenzeichen: 6 U 75/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U75.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Der Begriff "Börse" im Zusammenhang mit einem Warenangebot wird vom Verkehr nicht zwangsläufig und stets dahin verstanden, Gegenstand des betreffenden Geschäfts seien Massengüter oder Wertpapiere, Pfandbriefe, Geld und Devisen, die den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage folgend börsenmäßig gehandelt werden. Betrifft das konkrete Angebot allerdings Münzen, stellt es eine irreführende Absatzwerbung dar, wenn ihr -privatrechtlich organisierter- Vertreiber ("B...-Münzkontor") sein Angebotsdruckwerk hervorgehoben als "Börsen-Blatt" bezeichnet, darin von einer "offiziellen Ausgabe..." mit Angabe einer befristeten "Gültigkeit", von einem "offiziellen Forum für Sammler", von "Börsen-Regeln", "Kauf- und Verkaufsangeboten", "Orderscheinen", "Zuschlag" u.a.m. spricht und sich werblich eines stilisierten Landeswappens bedient.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 191/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 17.000,-- DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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