2 W 273/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-20, 2 W 273/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-20, 2 W 273/99
2 W 273/99Obergericht20.12.1999
Regest
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 273/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-20
Aktenzeichen: 2 W 273/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1220.2W273.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.
Tenor
Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.
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