Oberlandesgericht Köln, 1999-12-20, 2 W 273/99

2 W 273/99Obergericht20.12.1999

Regest

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 273/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-20

Aktenzeichen: 2 W 273/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1220.2W273.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.

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