6 W 75/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 75/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 75/99
6 W 75/99Obergericht21.12.1999
Regest
1. Das gesetzliche Gebot, den Anlass für die Räumung des Warenvorrats anzugeben (hier: Umbau), zwingt den Gewerbetreibenden, der einen Räumungsverkauf durchführt, nicht dazu, die entsprechende Angabe in gleicher Größe wie die Ankündigung des Räumungsverkaufs selbst zu machen; es genügen auch andere -Formen, die unzweideutig und hinreichend erkennbar die Räumungszwangslage zum Ausdruck bringen. 2. Das Ankündigen und die Durchführung eines Räumungsverkaufs, für den die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt nicht ein Verbot, eine derartige Veranstaltung mit einem Hinweis zu bewerben, auf dem der Anlass für den Räumungsverkauf nicht in ausreichender Form mitgeteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 75/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-21
Aktenzeichen: 6 W 75/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1221.6W75.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 8 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
- Das gesetzliche Gebot, den Anlass für die Räumung des Warenvorrats anzugeben (hier: Umbau), zwingt den Gewerbetreibenden, der einen Räumungsverkauf durchführt, nicht dazu, die entsprechende Angabe in gleicher Größe wie die Ankündigung des Räumungsverkaufs selbst zu machen; es genügen auch andere -Formen, die unzweideutig und hinreichend erkennbar die Räumungszwangslage zum Ausdruck bringen. 2. Das Ankündigen und die Durchführung eines Räumungsverkaufs, für den die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt nicht ein Verbot, eine derartige Veranstaltung mit einem Hinweis zu bewerben, auf dem der Anlass für den Räumungsverkauf nicht in ausreichender Form mitgeteilt wird.
Tenor
1.) Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, daß das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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