2 W 225/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 225/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 225/99
2 W 225/99Obergericht03.01.2000
Regest
Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einen im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluß des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 225/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-03
Aktenzeichen: 2 W 225/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W225.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 6, 14
Leitsätze
Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einen im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluß des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 - 5 T 229/99 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
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