2 Wx 23/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 Wx 23/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 Wx 23/99
2 Wx 23/99Obergericht03.01.2000
Regest
1. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG hängt nicht davon ab, ob gegen die Verfügung des Amtsgerichts eine Beschwerde gegeben war. Daß nach § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz HGB gegen die Bestellung eines Abschlußprüfers keine Beschwerde stattfindet, schließt deshalb die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aus, wenn dieses gleichwohl die durch den Registerrichter verfügte Bestellung eines Abschlußprüfers aufgehoben hat. 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt sich die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage weggefallen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 23/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-03
Aktenzeichen: 2 Wx 23/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2WX23.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 318 Abs. 4; FGG § 27
Leitsätze
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Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG hängt nicht davon ab, ob gegen die Verfügung des Amtsgerichts eine Beschwerde gegeben war. Daß nach § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz HGB gegen die Bestellung eines Abschlußprüfers keine Beschwerde stattfindet, schließt deshalb die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aus, wenn dieses gleichwohl die durch den Registerrichter verfügte Bestellung eines Abschlußprüfers aufgehoben hat.
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Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt sich die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage weggefallen ist.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1998 - 87 T 38/98 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
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