19 U 71/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-07, 19 U 71/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-07, 19 U 71/99
19 U 71/99Obergericht07.01.2000
Regest
Wer behauptet, durch einen anderen Verkehrsteilnehmers von seiner Fahrspur abgedrängt und dadurch mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abdrängenen, wenn feststeht, dass die Beschädigungen am geparkten Fahrzeug von zwei Anstößen des Anspruchstellers mit unterschielicher Fahrweise herrühren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 71/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-07
Aktenzeichen: 19 U 71/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U71.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 823; StVG § 97
Leitsätze
Wer behauptet, durch einen anderen Verkehrsteilnehmers von seiner Fahrspur abgedrängt und dadurch mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abdrängenen, wenn feststeht, dass die Beschädigungen am geparkten Fahrzeug von zwei Anstößen des Anspruchstellers mit unterschielicher Fahrweise herrühren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 1999 - 20 O 474/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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